Satzung für das KHS-Kolleg Donaueschingen e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen: KHS-Kolleg Donaueschingen.

1.2 Er hat seinen Sitz in Donaueschingen.

1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Donaueschingen eingetragen werden.

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Der Zweck des Vereins ist, die Verbindung der aktiven und ehemaligen Schüler und Lehrer
sowie der Eltern und Betriebe mit der Schule zu pflegen sowie die Schule bei allgemeinen Belangen
finanziell zu fördern.

2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vorträge, Projekttage,
kulturelle Veranstaltungen, Pädagogische Tage und Schulentwicklung.

2.4 Außerdem führt der Verein Fortbildungsveranstaltungen in Kooperation mit Schule,Schulträger,
Wirtschaftskammern, Unternehmen und anderen Institutionen durch.

2.5 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.6 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

2.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.8 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigenZweckes
fällt das Vermögen des Vereines an den Schulträger, LandkreisSchwarzwald-Baar, der es
ausschließlich und unmittelbar an den Kaufmännischen und Hauswirtschaftlichen Schulen
Donaueschingen zu verwenden hat.
Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Ihre
Mitgliedsbeiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2.9 Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige müssen
die Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters vorlegen.

3.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist
der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Sollte der
Vorstand nicht binnen 6 Wochen widersprechen giltder Antrag als angenommen.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein

4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres mit
einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.

4.3 Ein Ausschlussverfahren muss durch ein Vorstandsmitglied per Antrag eingeleitet werden,
über den Ausschluss entscheiden die Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§5 Rechte und Pflichten

5.1 Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die Beiträge der Mitglieder, privateSpenden, Zuwendungen
der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.

5.2 Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet dieMitgliederversammlung.

5.3 Im Rahmen einer ordnungsgemäßen EDV-Vereinsverwaltung haben es die Mitglieder zu gestatten,
dass notwendige personenbezogene Daten gespeichert und an Dritte weitergegeben werden.

5.4 Mit Zugang der Kündigung oder Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.

5.5 Schreiben an die Mitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte
Anschrift übersandt worden sind.

 

§6 Organe des Vereins

6.1 Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

6.2 Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.

 

§7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, demKassier,
dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.

7.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

7.3 Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Er bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl imAmt.

7.4 Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, können die restlichen Mitglieder das Amt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung neu besetzen.

7.5 Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag gewählt oder vom Vorstand per
Vorstandsbeschluss berufen. Ihre Amtszeit endet in diesem Falle mit Ablauf der aktuellen Amtsperiode.

 

§8 Die Zuständigkeit des Vorstands

8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

8.2 Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen

b) Einberufung der Mitgliederversammlungen

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

d) Verwaltung der von der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellten Mittel

e) Festlegung des Fortbildungsprogramms

f) Berufung von Beisitzern.

 

§9 Beschlussfassung des Vorstands

9.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Versammlungen, die vom Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen sind. Einladungen zu Vorstandssitzungen
bedürfen weder Form noch Frist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3
Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

§10 Mitgliederversammlung

10.1 Mindestens einmal pro Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.

10.2 Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen einberufen.

10.3 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahlen des Vorstands

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden

c) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

f) Beratung und Festlegung der Vereinsarbeit.

10.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über
die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Stimmrecht haben Mitglieder ab dem 15. Lebensjahr.
Abstimmungen oder Beschlüsse können per Akklamation gefasst werden, sofern nicht
mindestens 5 Mitglieder oder die zu wählenden Kandidaten widersprechen.

10.5 Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

10.6 Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf dieTagesordnung
gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

11.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

11.2 Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§12 Auflösung des Vereins

12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

12.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche
Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann
Einzelvertretung beschließen.

 

Donaueschingen, den 9. Dezember 2004

Gründungsmitglieder: